bAV Gesetzesänderung 2022: Was Arbeitgeber jetzt wissen müssen!

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Betriebliche Altersvorsorge: Strafen drohen

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Eingesparte Lohnnebenkosten in der betrieblichen Altersvorsorge müssen ab dem 01.01.2022 verpflichtend an den Arbeitnehmer weitergeben werden

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bAV Arbeitgeberzuschuss

Die bAV ist ein gutes Mittel zusätzlich für sein Alter vorzusorgen. Die häufigste und weit verbreitete Form der bAV ist die Entgeltumwandlung. Dabei wandelt der Arbeitnehmer einen Teil seinen Bruttogehalts um und zahlt diesen Bruttowert in seinen bAV-Vertrag ein. Um diesen Durchführungsweg attraktiver zu gestalten hat der Gesetzgeber beschlossen, einen verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss einzuführen. Diese Bestimmung besagt, dass der Arbeitgeber 15% der eingezahlten Beiträge bezuschussen muss. Dies galt jedoch nur für abgeschlossene bAV-Verträge im Rahmen einer Entgeltumwandlung ab dem 01.01.2019. Für bestehende Entgeltumwandlungen, welche vor dem 01.01.2019 begannen gilt der verpflichtende Zuschuss nicht.

Dies ändert sich ab dem 01.01.2022. Ab diesem Stichtag ist der Arbeitgeber auch für die „älteren“ Vereinbarungen verpflichtet sich mit 15% zu beteiligen.

Der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss ist nur rechtsgültig, wenn der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.

Es sind alle Verträge betroffen, auch die Alten

Was viele Arbeitnehmer nicht wissen. Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine bAV. Der Arbeitgeber ist hier jedoch nicht verpflichtet eigeninitiativ das Thema an seine Mitarbeiter zu kommunizieren. Der Arbeitnehmer befindet sich hier eher in der „Holschuld“, d.h. er sollte den Arbeitgeber auf eine bAV ansprechen. Erst dann ist der Arbeitgeber verpflichtet (Informationspflicht) seinem Mitarbeiter eine bAV anzubieten. Deshalb spricht man beim Arbeitgeber von einer „Bringschuld“.

Die häufigste Form der bAV ist die Entgeltumwandlung. Dabei zahlt der Arbeitnehmer einen Teil seines Bruttogehalts unmittelbar in seine Altersvorsorge ein. Zusätzlich erhält er zur Einzahlung mindestens einen 15%-igen Zuschuss seinen Arbeitgebers. Dies verfolgt den Zweck, die bAV für Arbeitnehmer wieder attraktiver zu machen.

Nicht nur aus Arbeitnehmersicht hat der gesetzlich vorgeschriebene Zuschuss einen Vorteil. Auch für den Arbeitgeber hat sich das bislang gelohnt. Wird der Zuschuss in Anspruch genommen, konnten Arbeitgeber einen Teil der Lohnnebenkosten sparen. Zum Jahreswechsel hat das jedoch ein Ende. Ab dem 01.01.2022 müssen die Arbeitgeber einen Großteil der eingesparten Kosten an den Arbeitnehmer weitergeben. Dies gilt auch für die Altverträge. Bisher galt diese Regelung nur für Verträge ab 2019. 15% der Lohnnebenkosten gehen somit ebenfalls in die bAV des Arbeitnehmer.

Hinweis

Diese Pflicht gilt nicht rückwirkend für bereits bestehende Verträge, sondern nur künftig. Dies ist gut vor den Arbeitgeber, da er keine Angst vor hohen Nachzahlungen haben muss.

Unsere Empfehlung

Überprüfung bestehender Zusagen
Experte betriebliche Altersvorsorge

Eine Vorabprüfung ist aus unserer Sicht absolut empfehlenswert. Es können zwar rückwirkend vor dem 01.01.2022 keine Zahlungen erfolgen, im Anschluss jedoch schon. Lässt man seine Zusagen nicht überprüfen, kann es sein, dass später nachgezahlt werden muss. Diese Nachzahlung kann teuer werden, denn Arbeitgeber müssen für nichtgezahlte Beiträge, für entgangene Zinserträge und eventuell reduzierte Versorgungsansprüche haften. (=Einstandspflicht)

Wie viel darf ein Arbeitnehmer maximal einzahlen?

Grundsätzlich gibt es kein Einzahlungslimit. Jedoch sind die Steuer- und Sozialversicherungsfreien Beiträge begrenzt. Somit empfehlen wir maximal bis zur steuer-/sozialversicherungsfreien Grenze einzuzahlen. Sozialversicherungsfrei sind Beiträge bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der Rentenversicherung(RV) (West), steuerfrei sind die Beiträge bis zu 8% der BBG RB (West).

D.h. 284€ monatlich sind sozialversicherungsfrei. Darüber hinaus sind nochmal 284€ steuerfrei (insgesamt 568€ monatlich). Der 284€ übersteigende Teil ist jedoch sozialversicherungspflichtig!

Tipp für die Praxis

Hast Du eine Entgeltumwandlungsvereinbarung vor dem 01.01.2019 abgeschlossen und zahlst monatlich 284€ ein, raten wir dir, da in einigen älteren Tarifen eine Erhöhung nicht mehr geht: Reduziere deinen Eigenbeitrag, da dein Arbeitgeber sich ab dem 01.01.2022 mit 15% beteiligen muss, um weiterhin von der vollen Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit profitieren zu können.

Wir beraten dich gerne

Bist Du dir als Arbeitgeber nicht sicher, wie Du mit der Gesetzesänderung umgehen sollst? Kein Problem. Wir beraten dich umfassend zu den Neuerungen. Gerne überprüfen wir deine bestehenden Zusagen und besprechen mit dir, welche weiteren Besonderheiten es zu beachten gibt.

Möchtest Du dich als Arbeitnehmer umgehend zur bAV beraten lassen? Kein Problem. Auch hier erstellen wir ein individuelles Konzept, welches auf deine Situation abgestimmt ist.